Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.06.1966, Az.: 1 AZR 267/65
Arbeitgeber; Rechtmäßige Verurteilung; Tarifliche Vergütungsgruppe; Bindungswirkung; Spätere Gehaltsklagen; Tarifliche Gehaltsvorschriften; Rechtskraftwirkung der Entscheidung; Gleichheitssatz; Gleichbehandlungsgrundsatz; Vorprozeß
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.06.1966
- Aktenzeichen
- 1 AZR 267/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 06.04.1965 - 7 Sa 672/64
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 322 Abs. 1 ZPO
- § 242 BGB
- Anl. 1a BAT
Fundstellen
- BAGE 18, 330 - 336
- DB 1966, 1612-1613 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 336-339 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 2330 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird ein Arbeitgeber rechtskräftig verurteilt, seinem Arbeitnehmer ein einer im Urteilstenor genannten tariflichen Vergütungsgruppe entsprechendes Gehalt zu zahlen, so äußert dieses Urteil eine Bindungswirkung auf spätere Gehaltsklagen des Arbeitnehmers, solange weder hinsichtlich der tariflichen Gehaltsvorschriften noch hinsichtlich der Tätigkeit des Arbeitnehmers eine Änderung eingetreten ist.
2. Rechtskraftwirkung der Entscheidung in einem Vorprozeß einerseits und Gleichheitssatz oder Gleichbehandlungsgrundsatz andererseits.
3. Eine tarifliche Änderung in dem zu 1 genannten Sinn ist nicht dadurch eingetreten, daß der BAT die Anlage 1 zur TO A als Anlage 1a übernommen hat.