Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.06.1966, Az.: 3 AZR 18/66
Westfälische Landes-Eisenbahn AG; Sozialversicherungsrente; Anrechnung auf Gehalt; Bruttogehälter; Höhe der Arbeitnehmerbeiträge
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.06.1966
- Aktenzeichen
- 3 AZR 18/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 112 zu § 242 BGB Ruhegehalt
- RiA 1966, 171
Amtlicher Leitsatz
Die Westfälische Landes-Eisenbahn AG (WLE) darf nach dem ab 01.07.1961 gültigen Tarifvertrag für die Bediensteten der Westfälischen Landes-Eisenbahn AG in der Fassung vom 27.06.1961 (TV) die Sozialversicherungsrente anteilig auch auf das Gehalt anrechnen, wenn der Bedienstete eine Sozialversicherungsrente schon für die Zeit bezog, in der er noch im aktiven Dienstverhältnis stand. Für eine Anrechnung kommt derjenige Teil der Sozialversicherungsrente in Betracht, der auf die Zeit entfällt, in der die WLE die Bruttogehälter um die Höhe der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung erhöht hat (TV § 2 I c Abs. 2).