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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.06.1966, Az.: 3 AZR 18/66

Westfälische Landes-Eisenbahn AG; Sozialversicherungsrente; Anrechnung auf Gehalt; Bruttogehälter; Höhe der Arbeitnehmerbeiträge

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.06.1966
Aktenzeichen
3 AZR 18/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 112 zu § 242 BGB Ruhegehalt
  • RiA 1966, 171

Amtlicher Leitsatz

Die Westfälische Landes-Eisenbahn AG (WLE) darf nach dem ab 01.07.1961 gültigen Tarifvertrag für die Bediensteten der Westfälischen Landes-Eisenbahn AG in der Fassung vom 27.06.1961 (TV) die Sozialversicherungsrente anteilig auch auf das Gehalt anrechnen, wenn der Bedienstete eine Sozialversicherungsrente schon für die Zeit bezog, in der er noch im aktiven Dienstverhältnis stand. Für eine Anrechnung kommt derjenige Teil der Sozialversicherungsrente in Betracht, der auf die Zeit entfällt, in der die WLE die Bruttogehälter um die Höhe der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung erhöht hat (TV § 2 I c Abs. 2).