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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.05.1966, Az.: 5 AZR 502/65

Rahmenfrist; Steinkohlebergbau; Beginn des Urlaubs; Allgemeine betriebliche Verhältnisse; Lohnabrechnung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.05.1966
Aktenzeichen
5 AZR 502/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 15.09.1965 - 1a Sa 540/65

Fundstellen

  • DB 1966, 1280
  • SAE 1967, 91

Amtlicher Leitsatz

Die Rahmenfrist im Sinne des § 109 Abs. 3 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus vom 16.05.1963 umfaßt die drei letzten Kalendermonate vor Beginn des Urlaubs, für die nach den allgemeinen betrieblichen Verhältnissen die Lohnabrechnung erfolgt ist.