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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.04.1966, Az.: 5 AZR 510/65

Tarifliches Vorrangprinzip; Abänderung zuungunsten des Arbeitnehmers; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Erreichens der Altersgrenze; Entstehen von Abgeltungsansprüchen; Unmöglichkeit der Freizeitgewährung; Verwirklichung des Freizeitanspruchs

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.04.1966
Aktenzeichen
5 AZR 510/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 12.10.1965 - 5 Sa 601/64

Fundstellen

  • BB 1966, 900, 901
  • DB 1966, 1138-1139 (Volltext)
  • DB 1966, 1199-1200 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1966, 667 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Sofern Tarifvertragsparteien mit Hilfe des tariflichen Vorrangprinzips des BUrlG § 13 Abs. 1 Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes zuungunsten des Arbeitnehmers abändern wollen, muß ihr Wille aus der tariflichen Regelung eindeutig hervorgehen.

2. BUrlG § 7 Abs. 4 S. 1 wird für Fälle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze nicht generell Durch MTB 2 § 54 Abs. 2 verdrängt.

3. Das Entstehen von Abgeltungsansprüchen nach BUrlG § 7 Abs. 4 S. 1 hat rechtsgrundsätzlich nur zur Voraussetzung, daß der Urlaub in Gestalt der Freizeit wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Abgeltungsanspruchs gehört hingegen nicht die Unmöglichkeit der Freizeitgewährung vor dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses.

4. Der gesetzliche Abgeltungsanspruch gelangt jedoch nicht zur Entstehung, wenn der Arbeitnehmer vor dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses die Verwirklichung des Freizeitanspruchs bewußt verhindert, um statt dessen die Abgeltung zu erlangen.