Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.04.1966, Az.: 2 AZR 503/63
Übertragungserklärung; Verwaltungsanordnung; Vorkonstitutionelle Ermächtigung; Vorgesetzte Dienstbehörde; Bundesbahn; Vorstand; Arbeitszeit der Schichtlöhner; Arbeitsbereitschaft; Dienstbereitschaft; Fahrgastfahrten; Wendezeiten; Pausen; Verlängerung der Arbeitszeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.04.1966
- Aktenzeichen
- 2 AZR 503/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 28.06.1963 - 3 Sa 73/61
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 ArbZO
- § 72 Abs. 3 BBG
- Art. 125 Nr. 1 GG
- Art. 129 Abs. 3 GG
- § 3 ArbZOAV
- § 4 ArbZOAV
- § 8 Abs. 3 ArbZOAV
Fundstellen
- BAGE 18, 223 - 256
- DB 1966, 1059-1060 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1966, 1099-1100 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1966, 668 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1967, 538-542 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. ArbZO § 13 Abs. 1 ist dahin auszulegen, daß die Übertragungserklärung durch Verwaltungsanordnung geschehen kann.
2. Die vorkonstitutionelle Ermächtigung der ArbZO § 13 Abs. 1 ist nicht nach Art. 129 Abs. 3 des Grundgesetzes erloschen, sondern gilt als Bundesrecht im Sinne des Art. 125 Nr. 1 des Grundgesetzes weiter.
3. Vorgesetzte Dienstbehörde im Sinne der ArbZO § 13 Abs. 1 ist bei der Bundesbahn der Vorstand.
4. Wird in einem Tarifvertrag von der obersten Dienstbehörde mit dem Tarifpartner vereinbart, daß die Arbeitszeit der Schichtlöhner sich nach in denen sie beschäftigt sind, richtet, so liegt darin gleichzeitig die einseitige Übertragungserklärung im Sinne der ArbZO § 13 Abs 1.
5. ArbZO § 13 Abs. 1 ist über seinen Wortlaut hinaus dahin auszulegen, daß auch die Sozialpartner befugt sind, die für Beamte geltenden Arbeitszeitbestimmungen auf die in ArbZO § 13 Abs 1 bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zu übertragen.
6. Die Begriffe Arbeitsbereitschaft und Dienstbereitschaft sind im Arbeitsrecht und im Beamtenrecht inhaltsgleich.
7. Die "Fahrgastfahrten" sind dem Dienst in Bereitschaft zuzuordnen.
8. Die "Wendezeiten" sind Pausen im Sinne des § 8 Abs. 3 Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten und nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen.
9. Zur Verlängerung der Arbeitszeit nach BBG § 72 Abs. 3 und § 4 Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten genügt bei der Bundesbahn ein allgemeines dienstliches Bedürfnis; es muß nicht auf den Einzelfall abgestellt werden.
10. Auch das dringende dienstliche Bedürfnis des § 3 Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten kann bei besonders schwierigen allgemeinen Verhältnissen bei einer Verkehrsverwaltung, deren Dienst Tag und Nacht, Sonn-, Feiertag und am Werktag durchgeht und unberechenbaren Personalbedarf hat, generell vorliegen.