Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.03.1966, Az.: 1 AZR 411/65
Tarifliche Ausschlußklausel; Entstehung einer Forderung; Rückgrifforderung; Entstehung des Schadens; Ausschlußfrist; Schadenersatzforderung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.03.1966
- Aktenzeichen
- 1 AZR 411/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 02.06.1965 - 4 Sa 45/65
Rechtsgrundlagen
- § 4 TVG
- § 9 BauRTV
Fundstellen
- DB 1966, 1139 (Volltext mit amtl. LS)
- SAE 1967, 56
Amtlicher Leitsatz
1. Stellt eine tarifliche Ausschlußklausel auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung ab, so gilt dann, wenn vom Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer eine durch die Inanspruchnahme des Arbeitgebers seitens seines Auftraggebers entstandene Rückgrifforderung geltend gemacht wird, folgendes: Zeitpunkt der Entstehung der Forderung im Sinne der tariflichen Ausschlußklausel ist nicht der Zeitpunkt der Entstehung des Schadens, der zur Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch dessen Auftraggeber geführt hat. Die Ausschlußfrist, bei der es auf den Zeitpunkt der Entstehung einer Forderung ankommt, beginnt vielmehr keinesfalls vor dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Dritte bei dem Arbeitgeber Ansprüche auf Schadenersatz geltend macht oder in dem der Arbeitgeber in sonstiger Weise von einer drohenden Schadenersatzforderung erfährt.
2. Ob die Ausschlußfrist in Fällen vorliegender Art erst dann zu laufen beginnt, wenn der Dritte den zum Schadenersatz Verpflichteten mit Erfolg in Anspruch genommen hat, bleibt unentschieden.