Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.03.1966, Az.: 4 AZR 87/65
Kündigung; Kündigungstermin; Lohnausfall; Ausschlußfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.03.1966
- Aktenzeichen
- 4 AZR 87/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 30.11.1964 - 6 Sa 112/64
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1966, 867 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1477-1478 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. In der Erhebung einer Feststellungsklage gegenüber einer Kündigung liegt keine gerichtliche Geltendmachung des Lohnausfalls für die Zeit nach dem Kündigungstermin i. S. des § 9 Abs. 2 RTV Bau.
2. Der Lohnanspruch für die Zeit nach dem Kündigungstermin kann auch während des Kündigungsschutzprozesses geltend gemacht werden; er setzt die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage, nicht aber die rechtskräftige Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung voraus.
3. Eine Ausschlußfrist für Lohnansprüche wird ohne eine dahingehende besondere tarifliche Regelung durch die Kündigungsschutzklage weder unterbrochen noch gehemmt.