Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 12.01.1966, Az.: 1 AZB 32/65
Rechtsanwalt; Erledigung seiner Obliegenheiten; Hilfskräfte; Anwaltsbüro; Bestimmender Schriftsatz; Berufungsschrift; Unabwendbarer Zufall; Fristversäumung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.01.1966
- Aktenzeichen
- 1 AZB 32/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 10044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AP Nr. 44 zu § 233 ZPO
- NJW 1966, 799-800 (Volltext mit amtl. LS) "hier: nicht unterzeichnete Berufungsschrift"
Amtlicher Leitsatz
1. Der Rechtsanwalt darf sich bei der Erledigung seiner Obliegenheiten jedenfalls insoweit geeigneter und überwachter Hilfskräfte bedienen, als es sich um die Erledigung einfacher und mechanischer Tätigkeiten handelt.
2. Geht aus dem Anwaltsbüro ein bestimmender Schriftsatz (Berufungsschrift) ohne Unterschrift des Anwalts heraus, so kann dies ein unabwendbarer Zufall im Sinn der ZPO § 233 sein, wenn das gehörig ausgewählte und überwachte Büropersonal angewiesen war, ausgehende Post vor der Absendung noch einmal darauf zu prüfen, ob erforderliche Unterschriften auch tatsächlich geleistet sind. Kausal für die Fristversäumung ist in einem solchen Falle nicht die Tatsache der Nichtleistung der Unterschrift, sondern das Herausgehen des Schriftsatzes ohne die erforderliche Unterschrift.