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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.11.1965, Az.: 3 AZR 116/65

Ruhegeldzusage; Einzelhandelskaufmann; Haftung des Arbeitgebers; Mangelnde Rentabilität des Betriebes; Versorgungszusage; Notlage eines einzelnen Betriebes

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.11.1965
Aktenzeichen
3 AZR 116/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 04.11.1964 - 1 Sa 417/64

Fundstellen

  • BAGE 17, 331 - 337
  • DB 1965, 1745 (Kurzinformation)
  • DB 1966, 115 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 270 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 517-519 (Volltext mit amtl. LS) "Haftungsfragen"

Amtlicher Leitsatz

1. Aus einer Ruhegeldzusage, die ein Einzelhandelskaufmann unter der Firma eines seiner Betriebe einem dort früher tätig gewesenen Arbeitnehmer erteilt hat, haftet der Arbeitgeber regelmäßig mit seinem gesamten - betriebs- und unternehmensgebundenen sowie seinem persönlichen - Vermögen auch dann, wenn er während des Ruhestandsverhältnisses den betreffenden Betrieb wegen mangelnder Rentabilität stillegt. Eine solche Versorgungszusage steht nicht ohne weiteres unter der stillschweigenden Bedingung, daß der betreffende Betrieb leistungsfähig bleibe und die Ruhegeldzusage sich der jeweiligen Leistungsfähigkeit des Betriebes automatisch anpasse. Bei einer Versorgungszusage kann auch nicht ohne weiteres als stillschweigend vereinbart gelten, für die Versorgungsansprüche hafte nur das Vermögen des Betriebes, in dem der Arbeitnehmer früher tätig war. Aus dem Wesen des Ruhegeldes folgt nichts Gegenteiliges.

2. Die Notlage eines einzelnen Betriebes gibt dem Arbeitgeber in der Regel nur dann einen Grund zur Kürzung oder zum Widerruf eines Ruhegeldes, wenn dabei auf eine Notlage des Arbeitgebers selbst unter Berücksichtigung der Situation seiner übrigen Betriebe und seines Unternehmens sowie auch seines persönlichen Vermögens abgestellt wird.