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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.10.1965, Az.: 3 AZR 288/64

Angestellte der BAVAV; Sachleistungen der Krankenkassen; Beihilfefähigkeit; Gesetzliche Krankenkasse; Freiwillige Versicherung; Gleichheitsgrundsatz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.10.1965
Aktenzeichen
3 AZR 288/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu Nr. 3 Beihilfevorschriften
  • ZfS 1966, 59

Amtlicher Leitsatz

1. Nach BhV Nr 3 Abs. 3, die kraft Verweisung durch die einschlägigen Tarifverträge auch für die Angestellten der BAVAV gelten, sind Sachleistungen der Krankenkassen nicht beihilfefähig, und zwar auch nicht zugunsten solcher Angestellter, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.

2. BhV Nr. 3 Abs. 3 in Verbindung mit den genannten Tarifbestimmungen verletzen nicht den Gleichheitsgrundsatz (GG Art. 3 Abs. 1).