Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.09.1965, Az.: 1 ABR 3/65
Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; geltendmachung verschiedener Ansprüche; Rechtsmittelinstanz; Rechtsmittelbegründung; Erweiterung von Anträgen; Ergänzung von Anträgen; Betriebsrat; Einführung einer betrieblichen Maßnahme; Feststellung des Mitbestimmungsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.09.1965
- Aktenzeichen
- 1 ABR 3/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 10077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 23.02.1965 - 6 BVTa 9/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1965, 1708 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1965, 1707-1708 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Werden im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren verschiedene Ansprüche nebeneinander geltend gemacht und hat ihnen das Vordergericht nicht entsprochen, so muß in der Rechtsmittelinstanz für jeden Anspruch, der weiter verfolgt wird, eine ausreichende Rechtsmittelbegründung gegeben werden.
2. Der Beteiligte im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, der in der ersten Instanz obgesiegt hat, kann in zweiter Instanz seine Anträge weder erweitern noch ändern.
3. Hat der Betriebsrat bei der Einführung einer betrieblichen Maßnahme des Arbeitgebers mitbestimmt, so fehlt es ihm grundsätzlich für einen Antrag, der auf die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts zielt, am Rechtsschutzinteresse.
4. Auch im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats jedenfalls grundsätzlich durch Zustimmung ausgeübt.