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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.07.1965, Az.: 4 AZR 347/63

Arbeitgeber; Allgemeines Weisungsrecht; Befugnis zur Versetzung; Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung; Schwerbeschädigte Angestellte

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.07.1965
Aktenzeichen
4 AZR 347/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 16.05.1963 - 3 Sa 536/61

Fundstellen

  • BAGE 17, 241 - 248
  • DB 1965, 1446-1447 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 1025 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1965, 2365-2366 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers umfaßt nicht die Befugnis zur Versetzung des Angestellten auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung, auch wenn die bisher gezahlte Vergütung fortgezahlt wird.

2. Eine der Rechtsgrundlage entbehrende Versetzung eines Angestellten ist unwirksam und als nicht geschehen zu betrachten. Das bedeutet, daß grundsätzlich die vom Angestellten weiterhin auszuübende und für seine Eingruppierung maßgebende Tätigkeit die bleibt, die er vor seiner Versetzung ausgeübt hat.

3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Angestellten bis zu einer rechtmäßigen anderweitigen Ausübung des Weisungsrechts so zu beschäftigen, wie er vor einer der Rechtsgrundlage entbehrenden Versetzung beschäftigt worden ist. Das gilt insbesondere für schwerbeschädigte Angestellte.