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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.07.1965, Az.: 1 AZR 343/64

Kompetenzbereich; Schuldhafte Überschreitung; Direktionsrecht des Arbeitgebers; Abschluß von Rechtsgeschäften; Positive Vertragsverletzung; Tatsächliche Feststellungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.07.1965
Aktenzeichen
1 AZR 343/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 29.07.1964 - 6 Sa 190/64

Fundstellen

  • BAGE 17, 236 - 241
  • DB 1965, 1486-1487 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 1024-1025 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 2268-2269 (Volltext mit amtl. LS) "Verfahrensrügen gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts"

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitnehmer, der unter schuldhafter Überschreitung des ihm vom Arbeitgeber kraft dessen Direktionsrechts zugewiesenen Kompetenzbereichs für den Arbeitgeber Rechtsgeschäfte abschließt, begeht eine positive Vertragsverletzung. Entsteht dem Arbeitgeber dadurch ein Schaden, daß er aus wohlerwogenen und anzuerkennenden Gründen das von dem Arbeitnehmer unter schuldhafter Überschreitung seiner Vollmacht abgeschlossene Rechtsgeschäft genehmigt, so ist der Arbeitnehmer für den dem Arbeitgeber entstehenden Schaden ersatzpflichtig. In diesem Fall kann sich der Arbeitnehmer nicht darauf berufen, der Arbeitgeber habe die Möglichkeit gehabt, den Schaden dadurch abzuwenden, daß er die Genehmigung des Rechtsgeschäfts ablehnte.

2. Hat das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen getroffen, die für den in zweiter Instanz obsiegenden späteren Revisionsbeklagten ungünstig sind, die sich aber in zweiter Instanz für ihn nicht ungünstig ausgewirkt haben, weil das Berufungsgericht aus anderen rechtlichen Erwägungen nach seinem Antrag erkannt hat, so kann das Revisionsgericht diese tatsächlichen Feststellungen seiner Entscheidung nicht in jedem Fall zugrunde legen. Vielmehr kann der Revisionsbeklagte gegen diese tatsächlichen Feststellungen noch bis zum Schluß der Revisionsinstanz erheben. In diesem Fall muß das Revisionsgericht, falls es auf jene Feststellungen entscheidend ankommt, die Sache in die Berufungsinstanz zurückverweisen. Unterläßt der Revisionsbeklagte es jedoch, in dritter Instanz solche Rügen zu erheben, so sind jene tatsächlichen Feststellungen der Rechtsfindung in dritter Instanz zugrunde zu legen.