Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 29.06.1965, Az.: 1 ABR 2/65
Wahlvorschlag; Betriebsratsmitglieder; Nennung eines Bewerbers; Verletzung der Sollvorschrift; Vorschlagsliste; Aufweisen doppelt sovieler Bewerber
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.06.1965
- Aktenzeichen
- 1 ABR 2/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 10152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 11.12.1964 - 5 BVTa 8/64
Rechtsgrundlagen
- § 13 BetrVG 1952
- § 18 BetrVG 1952
- § 8 BetrVG 1952
Fundstellen
- BAGE 17, 223 - 228
- DB 1965, 1253-1254 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wahlvorschlag nach BetrVG 1952 § 13 Abs. 4 ist nicht deshalb ungültig, weil in ihm, obwohl mehrere Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, nur ein einziger Bewerber genannt ist.
2. Eine Verletzung der Sollvorschrift des BetrVG1952DV 1 § 6 Abs. 3, nach der die Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen muß, als in dem Wahlgang Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, führt nicht zur Ungültigkeit der Vorschlagsliste.