Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.05.1965, Az.: 3 AZR 287/64
Festsetzung einer angemessenen Vergütung; Übliche Vergütung; Vereinbartes Arbeitsentgelt; Tarifbindung; Allgemeinverbindlicherklärung; Tarifliches Mindestentgelt; Absoluter Revisionsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.05.1965
- Aktenzeichen
- 3 AZR 287/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10130
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 17, 172 - 177
- DB 1965, 1406-1407 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 944-945 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Festsetzung einer angemessenen Vergütung im Sinne von ZPO § 850h Abs. 2 muß das Gericht zunächst anhand des einschlägigen Tarifvertrages die für Dienste, wie sie der Schuldner leistet, "übliche Vergütung" ermitteln. Sodann muß das zwischen Arbeitgeber und Schuldner vereinbarte Arbeitsentgelt damit verglichen und festgestellt werden, ob der Schuldner gegen eine "unverhältnismäßig geringe" Vergütung arbeitet. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann das Gericht eine "angemessene Vergütung" festsetzen. Dabei sind dann alle Umstände, insbesondere die in ZPO § 850h Abs. 2 S. 2 aufgezählten, abzuwägen; dh das Gericht kann mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles gewisse Abschläge von der üblichen Vergütung machen.
2. Wenn der Schuldner kraft Tarifbindung (TVG § 3 Abs. 1) oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung einen unabdingbaren Anspruch auf ein tarifliches Mindestentgelt hat, kann die Bestimmung einer angemessenen Vergütung im Sinne von ZPO § 850h Abs. 2 regelmäßig nicht in Betracht kommen.
3. Wird ein landesarbeitsgerichtliches Urteil nicht binnen drei Tagen nach der Verkündung in vollständiger Abfassung der Geschäftsstelle übergeben (ArbGG § 64 Abs. 3, ArbGG § 60 Abs. 4 S. 2), so liegt darin kein absoluter Revisionsgrund im Sinne von ZPO § 551 Nr. 7; ArbGG § 64 Abs. 3, ArbGG § 60 Abs. 4 S. 2 sind nur Ordnungsvorschriften (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).