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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.03.1965, Az.: 1 AZR 13/65

Ablauf der Revisionsbegründungsfrist; Büro des Prozeßbevollmächtigten; Absendung der Revisionsschrift; Eingang der Revisionsschrift; Gut geschultes Personal; Ende einer Rechtsmittelfrist; Ende einer Rechtsmittelbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.03.1965
Aktenzeichen
1 AZR 13/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 17, 125 - 129
  • DB 1965, 816 (Kurzinformation)
  • NJW 1965, 1295-1296 (Volltext mit amtl. LS) "Pflichten des Prozeßbevollmächtigten hinsichtlich Errechnung und Notierung von Fristen"

Amtlicher Leitsatz

1. Der (mutmaßliche) Tage des Ablaufes der Revisionsbegründungsfrist ist im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Revisionsklägers bereits bei der Absendung der Revisionsschrift zu notieren; der Eingang der Nachricht des Revisionsgerichts, in der der Tag des Eingangs der Revisionsschrift bei ihm mitgeteilt wird, darf insoweit nicht abgewartet werden.

2. Der Prozeßbevollmächtigte darf es auch seinem gut geschulten Personal nicht überlassen, selbständig Beginn, Dauer und, wenn nicht unmittelbar erkennbar, auch das Ende einer Rechtsmittelfrist und Rechtsmittelbegründungsfrist zu ermitteln und zu errechnen (Bestätigung von BAG 30.11.1962 3 AZR 86/59 = BAGE 13, 340 = AP Nr. 37 zu § 233 ZPO).