Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.03.1965, Az.: 2 AZR 32/65
Divergenz; Nebeneinander stehende Begründungen; Abweichung zu beiden; Alternativbegründungen; Haupterwägung; Hilfserwägung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.03.1965
- Aktenzeichen
- 2 AZR 32/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision
- DB 1965, 1052 (Kurzinformation)
- NJW 1965, 1455 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Eine Divergenz setzt bei zwei nebeneinander stehenden Begründungen eines Urteils eine Abweichung zu beiden voraus. Das gilt sowohl bei zwei Alternativbegründungen (BAG 23.05.1957 2 AZR 192/57 = AP Nr. 50 zu § 72 ArbGG) als auch, wenn die beiden Begründungen im Verhältnis von Haupt- und Hilfserwägung stehen.