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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.02.1965, Az.: 4 AZR 483/62

Tarifvertragliche Normen; Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien; Allgemeinverbindlicherklärung; Normsetzungsakt; Sozialtarife im Baugewerbe; Verfassungsrechtlicher Gleichheitssatz; Koalitionsfreiheit; Mauertrocknungsarbeiten an Altbauten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.02.1965
Aktenzeichen
4 AZR 483/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 20.08.1962 - 3 Sa 369/62

Fundstellen

  • DB 1965, 220-221 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1965, 582-583 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfS 1965, 343

Amtlicher Leitsatz

1. Tarifvertragliche Normen, die das Verhältnis gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien zu Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, können für allgemeinverbindlich erklärt werden.

2. Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags ist im Verhältnis zu sogenannten Außenseitern kein Verwaltungs-, sondern ein Normsetzungsakt. Die Allgemeinverbindlicherklärung unterliegt insoweit wie alle Rechtsnormen der gerichtlichen Nachprüfung.

3. Die Allgemeinverbindlicherklärung der Sozialtarife im Baugewerbe vom 12.11.1960 verstößt weder gegen GG Art. 3 Abs. 1 (verfassungsrechtlicher Gleichheitssatz) noch gegen GG Art. 9 Abs. 3 (Koalitionsfreiheit).

4. Mauertrocknungsarbeiten an Altbauten, die durch einen Eingriff in das Mauerwerk - Ausstemmen von Löchern und Einmauern von Trocknungskörpern, die dadurch Bestandteil des Mauerwerks werden - die Substanz des Mauerwerks erhalten sollen, sind bauliche Leistungen, wie sie in BRTV Bau § 1 Nr. 2 Abs. 2 des Rahmentarifvertrags und der Sozialtarife des Baugewerbes für den fachlichen Geltungsbereich dieser Tarifverträge vorausgesetzt werden.