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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.01.1965, Az.: 2 AZR 38/64

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Mündliche Verhandlung; Tatsacheninstanz; Tarifliche vorgesehene Altersgrenze

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.01.1965
Aktenzeichen
2 AZR 38/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 19.11.1963 - 3 Sa 126/63

Fundstellen

  • BAGE 17, 46 - 53
  • DB 1965, 708-709 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 1453-1454 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Arbeitsverhältnis kann nach KSchG J: 1951 § 7 auch dann noch aufgelöst werden, wenn es vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bereits dadurch sein Ende gefunden hat, daß der Arbeitnehmer die tarifliche vorgesehene Altersgrenze erreicht hat.