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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.01.1965, Az.: 4 AZR 424/63

Betonwarenfabrik; Dämpfer; Arbeitszeit; Produktion; Regelmäßiger zeitlicher Wechsel; Schichtarbeit; Betonsteingewerbe

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.01.1965
Aktenzeichen
4 AZR 424/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 25.07.1963 - 2 Sa 291/63

Fundstelle

  • DB 1965, 1051-1052 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein einzelner Arbeiter, der als Dämpfer in einer Betonwarenfabrik eine festliegende andere Arbeitszeit als die übrige in der Produktion beschäftigte Belegschaft hat, und der auf seinem Arbeitsplatz keinen anderen Arbeiter ablöst oder von ihm abgelöst wird, insbesondere auch nicht in regelmäßigem zeitlichen Wechsel eingesetzt ist, leistet keine Schichtarbeit im Sinne des Rahmentarifvertrages für das Betonsteingewerbe vom 28.10.1958.