Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.01.1965, Az.: 4 AZR 424/63
Betonwarenfabrik; Dämpfer; Arbeitszeit; Produktion; Regelmäßiger zeitlicher Wechsel; Schichtarbeit; Betonsteingewerbe
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.01.1965
- Aktenzeichen
- 4 AZR 424/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 25.07.1963 - 2 Sa 291/63
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1965, 1051-1052 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein einzelner Arbeiter, der als Dämpfer in einer Betonwarenfabrik eine festliegende andere Arbeitszeit als die übrige in der Produktion beschäftigte Belegschaft hat, und der auf seinem Arbeitsplatz keinen anderen Arbeiter ablöst oder von ihm abgelöst wird, insbesondere auch nicht in regelmäßigem zeitlichen Wechsel eingesetzt ist, leistet keine Schichtarbeit im Sinne des Rahmentarifvertrages für das Betonsteingewerbe vom 28.10.1958.