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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.12.1964, Az.: 5 AZR 109/64

Vollmachtloser Vertreter; Einstweilige Zulassung; Prozeßführung; Hinausweisung; Versäumnisurteil; Unabwendbarer Zufall

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.12.1964
Aktenzeichen
5 AZR 109/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 08.01.1964 - 4 Sa 533/63

Fundstellen

  • BAGE 17, 32 - 37
  • DB 1965, 332 (Kurzinformation)
  • MDR 1965, 423 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 1041-1042 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die einstweilige Zulassung eines vollmachtlosen Vertreters zur Prozeßführung liegt im freien, wenn auch pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

2. Die " Hinausweisung" eines derartigen Vertreters aus dem Prozeß muß nicht vorab durch besonderen Beschluß erfolgen.

3. Nimmt die durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegenpartei Versäumnisurteil gegen die nicht ordnungsgemäß durch einen Anwalt vertretene Partei, so liegt darin kein unabwendbarer Zufall i.S. des ZPO § 337.

4. Die Genehmigung der bisherigen Prozeßführung eines vollmachtlosen Vertreters läßt dessen " Hinausweisung" aus dem Prozeß unberührt.