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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.12.1964, Az.: 1 AZR 88/64

Vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers; Verwirkung; Schadenersatzforderung; Wiedergutmachung des Schadens; Verjährungsfrist; Positive Vertragsverletzung; Mitwirkendes Verschulden; Schadensteilung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.12.1964
Aktenzeichen
1 AZR 88/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Freiburg (Breisgau) 16.01.1964 - 8 Sa 94/63

Fundstellen

  • DB 1965, 786 (Kurzinformation)
  • DB 1965, 38 (Kurzinformation)
  • PraktArbR BGB § 276 Nr. 273
  • SAE 1965, 153

Amtlicher Leitsatz

1. Hinsichtlich der Forderung aus einer vorsätzlichen Schädigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer tritt grundsätzlich eine Verwirkung nicht ein.

2. Hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorsätzlich geschädigt, so darf er nicht nur deshalb, weil der Arbeitgeber längere Zeit nichts hat von sich hören lassen, zu der Auffassung kommen, der Arbeitgeber wolle seine Schadenersatzforderung nicht mehr geltend machen. Vielmehr muß sich der Arbeitnehmer in solchen Fällen über die Absichten des Arbeitgebers vergewissern, bevor er Entschlüsse durchführt, die ihm in Zukunft die Wiedergutmachung des Schadens entscheidend erschweren können.

3. Die Verjährungsfrist bei positiver Vertragsverletzung beträgt 30 Jahre.

4. Bei jeder Schadenersatzforderung muß die Frage des mitwirkenden Verschuldens, und zwar von Amts wegen und noch in dritter Instanz, geprüft werden. Das Revisionsgericht kann bei eindeutiger Rechtslage selbst auch erstmalig, also ohne daß eine Prüfung jener Frage in den Tatsacheninstanzen stattgefunden hat, über das Mitverschulden entscheiden.

5. Bei einer vorsätzlich begangenen schädigenden Handlung kommt ein zur Schadensteilung berechtigendes Mitverschulden des Geschädigten, wenn dieser nur fahrlässig gehandelt hat, in der Regel nicht in Betracht.