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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.12.1964, Az.: 5 AZR 90/64

Einrede; Verjährung; Schuldner

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.12.1964
Aktenzeichen
5 AZR 90/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10075
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Freiburg (Breisgau) 16.01.1964 - 8 Sa 76/63

Fundstelle

  • WA 1965, 69

Amtlicher Leitsatz

1. In der Erhebung der Einrede der Verjährung liegt nur dann eine unzulässige Rechtsausübung, wenn der Schuldner den Gläubiger, sei es auch unabsichtlich, durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat (ständige Rechtsprechung des BAG).

2. Selbst wenn ein Sachverhalt gemäß Leitsatz 1 vorliegt, muß der Gläubiger binnen kurzer Zeit nach Wegfall der den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände Klage erheben. Sonst greift nunmehr die Einrede der Verjährung durch.

3. Die Anwendung der Vorschrift des § 218 BGB setzt voraus, daß unverjährte Ansprüche festgestellt werden.