Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.12.1964, Az.: 5 AZR 90/64
Einrede; Verjährung; Schuldner
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.12.1964
- Aktenzeichen
- 5 AZR 90/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10075
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Freiburg (Breisgau) 16.01.1964 - 8 Sa 76/63
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- WA 1965, 69
Amtlicher Leitsatz
1. In der Erhebung der Einrede der Verjährung liegt nur dann eine unzulässige Rechtsausübung, wenn der Schuldner den Gläubiger, sei es auch unabsichtlich, durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat (ständige Rechtsprechung des BAG).
2. Selbst wenn ein Sachverhalt gemäß Leitsatz 1 vorliegt, muß der Gläubiger binnen kurzer Zeit nach Wegfall der den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände Klage erheben. Sonst greift nunmehr die Einrede der Verjährung durch.
3. Die Anwendung der Vorschrift des § 218 BGB setzt voraus, daß unverjährte Ansprüche festgestellt werden.