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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.12.1964, Az.: 5 AZR 486/63

Teilurlaub; Vorrangprinzip; Wartezeit; Urlaub

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.12.1964
Aktenzeichen
5 AZR 486/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 10.09.1963 - 3 Sa 42/63

Fundstellen

  • BB 1965, 334
  • DB 1965, 520 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1964, 1779-1780 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b BUrlG über den Teilurlaub des Arbeitnehmers, der ohne Erfüllung der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, kann kraft des tariflichen Vorrangprinzips des § 13 Abs. 1 BUrlG durch einen Tarifvertrag dahin geändert werden, daß der Teilurlaub des ausscheidenden Arbeitnehmers nur bei Erfüllung einer Wartezeit zu gewähren ist.

2. Das Vorrangprinzip des § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG gilt auch für solche Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten des BUrlG (1. Januar 1963) gültig geschlossen worden sind und deren zeitliche Geltungsdauer nicht vor diesem Zeitpunkt endete (Bestätigung der Urteile des Senates vom 9. Juli 1964 - EzA § 13 BUrlG Nr. 1 und 2 - sowie des Urteils vom 26. November 1964 - EzA § 13 BUrlG Nr. 3 -).

3. Macht ein vor dem Inkrafttreten des BUrlG geschlossenes und nach dem damaligen Landesrecht gültiges tarifliches Urlaubsabkommen den Teilurlaub des Arbeitnehmers im Austrittsfall von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig und bestimmt dieses tarifliche Urlaubsabkommen in einer Schlußbestimmung, daß günstigere gesetzliche Urlaubsregelungen von dem tariflichen Urlaubsabkommen unberührt werden, so führt das nicht dazu, daß mit dem Inkrafttreten des BUrlG die bisherige Tarifregelung ungültig wird und für diese Frage nunmehr die Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit b BUrlG gilt.