Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.11.1964, Az.: 2 AZR 15/64
Auflösung; Unzumutbarkeit; Weiterarbeit; Kündigungsschutz
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.11.1964
- Aktenzeichen
- 2 AZR 15/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 16, 285 - 293
- DB 1964, 1632 (Kurzinformation)
- DB 1965, 403-404 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 420-421 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 787 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
An den Antrag des Arbeitnehmers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Arbeitnehmer hat die Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, aus denen sich nach seiner Ansicht die Unzumutbarkeit der Weiterarbeit für ihn ergibt.
Der Begriff der Unzumutbarkeit ist ebenso anzuwenden wie bei einer arbeitnehmerseitigen fristlosen Kündigung. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitgeber durch seine vorangegangene unsoziale Kündigung eine etwaige Unzumutbarkeit der Weiterarbeit verursacht oder zu ihr beigetragen hat.