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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.11.1964, Az.: 2 AZR 15/64

Auflösung; Unzumutbarkeit; Weiterarbeit; Kündigungsschutz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.11.1964
Aktenzeichen
2 AZR 15/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 05.11.1964 - 2 AZR 15/64

Fundstellen

  • BAGE 16, 285 - 293
  • DB 1964, 1632 (Kurzinformation)
  • DB 1965, 403-404 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 420-421 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 787 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

An den Antrag des Arbeitnehmers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Arbeitnehmer hat die Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, aus denen sich nach seiner Ansicht die Unzumutbarkeit der Weiterarbeit für ihn ergibt.

Der Begriff der Unzumutbarkeit ist ebenso anzuwenden wie bei einer arbeitnehmerseitigen fristlosen Kündigung. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitgeber durch seine vorangegangene unsoziale Kündigung eine etwaige Unzumutbarkeit der Weiterarbeit verursacht oder zu ihr beigetragen hat.