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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.10.1964, Az.: 5 AZR 117/64

Beweisaufnahme; Vertragschließende Parteien; Abweichung vom Wortlaut; Übereinstimmender Wille; Vertragsinhalt; Auslegung des Wortlautes; Tatsachenfeststellung; Revisionsangriffe

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.10.1964
Aktenzeichen
5 AZR 117/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 09.01.1964 - 7 Sa 490/63

Fundstellen

  • AP Nr. 2 zu § 157 BGB
  • DB 1965, 259 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Stellt ein Landesarbeitsgericht auf Grund einer Beweisaufnahme fest, vertragschließende Parteien hätten einen vom Wortlaut ihrer Erklärungen abweichenden übereinstimmenden Willen gehabt, so gilt das von den Parteien übereinstimmend Gewollte als Vertragsinhalt und ist für eine Auslegung des Wortlautes der Erklärungen kein Raum. Darin liegt eine Tatsachenfeststellung, gegen die Revisionsangriffe nur nach Maßgabe des ZPO § 554 Abs. 3 Nr 2b, ZPO § 286 Abs. 1 möglich sind (im Anschluß an BAG 16.05.1964 5 AZR 534/63 = AP Nr. 1 zu § 157 BGB; BGH 14.03.1956 VI ZR 336/54 = BGH LM Nr. 2 zu § 157 (Gf) BGB).