Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.10.1964, Az.: 2 AZR 479/63
Betriebsversammlung; Meinungsäußerung; Ehrverletzung; Betriebsfrieden
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.10.1964
- Aktenzeichen
- 2 AZR 479/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 31.08.1963 - 2 Sa 130/63
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 GG
- § 1 Abs. 2 KSchG
- § 44 BetrVG
- § 54c BetrVG
Fundstellen
- DB 1964, 1557 (Kurzinformation)
- DB 1965, 331-332 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Betriebsversammlung ist ein legitimes Forum für freie Meinungsäußerung der Arbeitnehmer über betriebliche Angelegenheiten.
2. Dabei darf ein Arbeitnehmer Kritik nicht nur an Mißständen im Betrieb, sondern auch an den Personen üben, die für diese Mißstände verantwortlich sind.
3. Diese Kritik darf sich auch auf den Arbeitgeber und die von ihm mit der Leitung des Betriebes oder von Teilen des Betriebes beauftragten Personen erstrecken.
4. Die Kritik muß aber so vorgebracht werden, daß Ehrverletzungen und Störungen des Betriebsfriedens vermieden werden.
5. Eine darüber hinausgehende Kritik kann ein Kündigungsgrund sein.