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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.08.1964, Az.: 5 AZR 364/63

Parteiwille; Arbeitsort; Sitz des Arbeitgebers; Bundesmanteltarifvertrag für Musiker; Betriebsinhaber; Kapellenmitglied; Darlegungspflicht; Beweispflicht; Betriebsablauf; Arbeitsfreie Tage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.08.1964
Aktenzeichen
5 AZR 364/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 24.04.1963 - 6 Sa 545/62

Fundstellen

  • BAGE 16, 215 - 227
  • DB 1965, 747 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1965, 40 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 319-320 (Volltext mit amtl. LS) "zur Anrechnung von arbeitsfreien Tagen auf den Urlaub"

Amtlicher Leitsatz

1. Das auf ein Arbeitsverhältnis anzuwendende Recht ergibt sich in erster Linie aus dem Parteiwillen. In zweiter Linie ist maßgebend, wo der Arbeitsort oder, sofern dieser ständig wechselt, der Sitz des Arbeitgebers.

2. Soll in Abweichung von § 2 Abs. 2 S. 1 Bundesmanteltarifvertrag für Musiker vom 15.07.1958 der Betriebsinhaber nicht Arbeitgeber jedes einzelnen Kapellenmitgliedes sein, so muß dies eindeutig klargestellt werden. Darlegungs- und beweispflichtig für eine abweichende Vereinbarung ist der Betriebsinhaber.

3. Der Arbeitgeber kann durch den Betriebsablauf angefallene arbeitsfreie Tage in aller Regel nicht nachträglich ohne Einverständnis des Arbeitnehmers auf den Urlaub anrechnen.