Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.08.1964, Az.: 5 AZR 364/63
Parteiwille; Arbeitsort; Sitz des Arbeitgebers; Bundesmanteltarifvertrag für Musiker; Betriebsinhaber; Kapellenmitglied; Darlegungspflicht; Beweispflicht; Betriebsablauf; Arbeitsfreie Tage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.08.1964
- Aktenzeichen
- 5 AZR 364/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 24.04.1963 - 6 Sa 545/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 16, 215 - 227
- DB 1965, 747 (amtl. Leitsatz)
- DB 1965, 40 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 319-320 (Volltext mit amtl. LS) "zur Anrechnung von arbeitsfreien Tagen auf den Urlaub"
Amtlicher Leitsatz
1. Das auf ein Arbeitsverhältnis anzuwendende Recht ergibt sich in erster Linie aus dem Parteiwillen. In zweiter Linie ist maßgebend, wo der Arbeitsort oder, sofern dieser ständig wechselt, der Sitz des Arbeitgebers.
2. Soll in Abweichung von § 2 Abs. 2 S. 1 Bundesmanteltarifvertrag für Musiker vom 15.07.1958 der Betriebsinhaber nicht Arbeitgeber jedes einzelnen Kapellenmitgliedes sein, so muß dies eindeutig klargestellt werden. Darlegungs- und beweispflichtig für eine abweichende Vereinbarung ist der Betriebsinhaber.
3. Der Arbeitgeber kann durch den Betriebsablauf angefallene arbeitsfreie Tage in aller Regel nicht nachträglich ohne Einverständnis des Arbeitnehmers auf den Urlaub anrechnen.