Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.08.1964, Az.: 1 AZR 64/64
Kündigung; Kündigungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.08.1964
- Aktenzeichen
- 1 AZR 64/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 13.11.1963 - 5 Sa 226/63 N
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 16, 204 - 215
- DB 1964, 1705-1706 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1965, 362-364 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1965, 78 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 171-172 (Volltext mit amtl. LS) "Anforderungen an die Revisionsschrift"
- NJW 1965, 988 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, dessen Aktualisierung für einen nach Vertragsabschluß liegenden Zeitpunkt vereinbart ist, kann schon vor dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Arbeit aufgenommen werden sollte. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt.
2. Es kann auch vereinbart werden, daß in dem zu 1. genannten Fall die Frist der ordentlichen Kündigung schon vor der Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung ihres sofortigen Laufes beginnen soll.
3. Fehlt es an einer eindeutigen Vereinbarung in dem zu 2. genannten Sinne, so beginnt die Kündigungsfrist erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Arbeit vertragsgemäß aufgenommen werden sollte.