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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 17.07.1964, Az.: 1 ABR 3/64

Betriebsrat; Betriebsstillegung; Schwebendes arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung; Offizialmaxime; Urteilsverfahren; Fehlendes Rechtsschutzinteresse

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.07.1964
Aktenzeichen
1 ABR 3/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 10073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Freiburg (Breisgau) 16.01.1964 - 8 BV 1/63

Fundstellen

  • BAGE 16, 177 - 185
  • DB 1964, 1743-1744 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 320 (amtl. Leitsatz) "zum arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren"

Amtlicher Leitsatz

1. Der Betriebsrat behält im Fall einer Betriebsstillegung die Befähigung, in einem bereits schwebenden arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, das er selbst in Gang gebracht hat, Beteiligter zu sein, wenn aus der Betriebsvereinbarung im Falle ihrer Wirksamkeit noch Folgen entstehen können.

2. Durch Betriebsvereinbarungen können die Arbeitsverhältnisse der einzelnen Belegschaftsmitglieder nicht gelöst werden.

3. Ein arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren kann nur durch den Vorsitzenden des Gerichts eingestellt werden.

4. Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ist es Sache des Antragstellers, die für das Vorliegen seines Rechtsschutzinteresses sprechenden Tatsachen dem Gericht zu unterbreiten. Dieses ist nicht etwa aufgrund der in einem solchen Verfahren herrschenden Offizialmaxime genötigt, den Antragsteller zu einem entsprechenden Vortrag aufzufordern.

5. Die Verfahrensvorschriften für das Urteilsverfahren bei fehlendem Rechtsschutzinteresse gelten auch im Beschlußverfahren.