Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.06.1964, Az.: 2 AZR 346/63
Ordentliche Kündigung; Außerordentliche Kündigung; Außerordentliche befristete Kündigung; Zurückverweisung der Sache
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.06.1964
- Aktenzeichen
- 2 AZR 346/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 14.02.1963 - 3 Sa 535/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 16, 89 - 95
- BB 1964, 845
- DB 1964, 846 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1964, 1067-1068 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1964, 657-658
- MDR 1964, 790 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 1739-1741 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zwischen der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gibt es nach geltendem Recht nicht noch eine außerordentliche befristete Kündigung aus einem minder wichtigen Grund.
2. Nimmt das Berufungsgericht zu Unrecht eine solche Möglichkeit an und stellt es dabei fest, daß das Vertrauensverhältnis des Arbeitgebers zu einem leitenden Angestellten durch dessen - wenn auch schuldloses - Verhalten nachhaltig zerstört sei, so kann das Revisionsgericht ohne Zurückverweisung der Sache über die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung selbst entscheiden.