Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.05.1964, Az.: 5 AZR 499/63
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes; Einrede der Verjährung; Musterprozesse; Ausdrückliche Verzichtserklärung; Fürsorgepflicht; Unterbrechung der Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.05.1964
- Aktenzeichen
- 5 AZR 499/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 27.09.1963 - 3 Sa 56/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1964, 1416 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1964, 592
- NJW 1964, 1873 (amtl. Leitsatz)
- WA 1964, 142
Amtlicher Leitsatz
Erweckt oder duldet ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes den Rechtsschein, er werde die Einrede der Verjährung allgemein nicht erheben, weil eine Streitfrage durch Musterprozesse für alle Arbeitnehmer geklärt werde, so verstößt die später gleichwohl erhobene Einrede der Verjährung auch im Verhältnis zu den Arbeitnehmern gegen Treu und Glauben, denen gegenüber der Arbeitgeber keine ausdrückliche Verzichtserklärung abgegeben hat. Der Dienstherr ist kraft seiner Fürsorgepflicht gehalten, seine Arbeitnehmer bei einer derartigen Sachlage auf die Notwendigkeit von Einzelschritten zur Unterbrechung der Verjährung hinzuweisen.