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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.05.1964, Az.: 5 AZR 499/63

Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes; Einrede der Verjährung; Musterprozesse; Ausdrückliche Verzichtserklärung; Fürsorgepflicht; Unterbrechung der Verjährung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.05.1964
Aktenzeichen
5 AZR 499/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 27.09.1963 - 3 Sa 56/63

Fundstellen

  • DB 1964, 1416 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1964, 592
  • NJW 1964, 1873 (amtl. Leitsatz)
  • WA 1964, 142

Amtlicher Leitsatz

Erweckt oder duldet ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes den Rechtsschein, er werde die Einrede der Verjährung allgemein nicht erheben, weil eine Streitfrage durch Musterprozesse für alle Arbeitnehmer geklärt werde, so verstößt die später gleichwohl erhobene Einrede der Verjährung auch im Verhältnis zu den Arbeitnehmern gegen Treu und Glauben, denen gegenüber der Arbeitgeber keine ausdrückliche Verzichtserklärung abgegeben hat. Der Dienstherr ist kraft seiner Fürsorgepflicht gehalten, seine Arbeitnehmer bei einer derartigen Sachlage auf die Notwendigkeit von Einzelschritten zur Unterbrechung der Verjährung hinzuweisen.