Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.03.1964, Az.: 5 AZR 144/63
Wesentlicher einheitlicher Tatbestand; Arbeitsrechtliche Gesichtspunkte; Bürgerlichrechtliche Gesichtspunkte; Anspruchsgrundlagen; Gesetzliche Zuständigkeitsverteilung; Respektierung der Nachbargerichtsbarkeit; Sachurteilsvoraussetzung; Stellung eines Verweisungsantrages; Verweisungsmöglichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.03.1964
- Aktenzeichen
- 5 AZR 144/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 12.03.1963 - 8 Sa 241/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 15, 292 - 300
- DB 1964, 740
- JZ 1965, 63-65 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1964, 626 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1964, 1435-1437 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 1435-1437 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Können sich aus einen im wesentlichen einheitlichen Tatbestand Ansprüche entweder aus arbeitsrechtlichen oder aus bürgerlichrechtlichen Gesichtspunkten ergeben, wobei beide Anspruchsgrundlagen rechtlich einander ausschließen (z.B. Arbeitsvertrag und Gesellschaftsvertrag), so gebieten es die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung und die Respektierung der Nachbargerichtsbarkeit, daß die zunächst angerufenen Gerichte für Arbeitssachen vorab in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen, ob wirklich ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Die wirklich bestehenden Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist Sachurteilsvoraussetzung.
2. Ergibt die Prüfung, daß das vorgetragene Vertragsverhältnis jedenfalls kein Arbeitsverhältnis ist, so muß die Klage mangels Stellung eines Verweisungsantrages als unzulässig abgewiesen werden.
3. Die Gerichte sind aber nach ZPO § 139 gehalten, auf die Verweisungsmöglichkeit nach ArbGG § 48 in Verbindung mit ZPO § 276 hinzuweisen.
4. Wird ein Antrag auf Verweisung an die ordentlichen Gerichte gestellt, so ist der Rechtsstreit ohne jede Sachentscheidung im ganzen zu verweisen. Damit wächst die Entscheidung über den Klageanspruch in vollem Umfang den ordentlichen Gerichten zu.