Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.02.1964, Az.: 1 AZR 464/63
Ausfall von Arbeitszeit; Gesetzlicher Feiertag; Regelmäßigkeit; Feststellung hypothetischer Tatsachen; Ermessensspielraum
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.02.1964
- Aktenzeichen
- 1 AZR 464/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 13.09.1963 - AZ: 5 Sa 147/63
Rechtsgrundlagen
- § 287 ZPO
- § 1 FeiertLohnzG
Fundstellen
- BB 1964, 554
- DB 1964, 626
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Frage, welche Arbeitszeit infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt (FeiertLohnzG § 1), kommt dem Begriff der Regelmäßigkeit nur die Bedeutung eines Indizes zu.
2. Bei der Feststellung hypothetischer Tatsachen kann sich der Tatsachenrichter der Schätzung nach ZPO § 287 bedienen. Ihm steht hierbei ein erheblicher Ermessensspielraum zu.