Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.02.1964, Az.: 1 AZR 307/63
Beschäftigungsverbot; Akkordarbeit; Zeitlohnarbeit; Werdende Mutter; Mutterschutzlohn; Stundenlohn; Tarifliche Arbeitszeit; Lohnausgleich; Arbeitszeitverkürzung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.02.1964
- Aktenzeichen
- 1 AZR 307/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 25.02.1963 - 3 Sa 8/63
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1964, 555
- DB 1964, 408 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1964, 663 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 1387-1388 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Den auf Grund eines Beschäftigungsverbotes von Akkordarbeit auf Zeitlohnarbeit umgesetzten werdenden Müttern ist, sofern die Zeitlohnarbeit nach Stunden bezahlt wird, als Mutterschutzlohn ein aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen errechneter Stundenlohn zu gewähren.
2. Wird nach der Umsetzung der werdenden Mutter auf Zeitlohnarbeit die bisherige tarifliche Arbeitszeit unter Lohnausgleich verkürzt, so nehmen auch die Empfängerinnen von Mutterschutzlohn an diesem Lohnausgleich teil.
3. Dieser Lohnausgleich ist in der Weise zu gewähren, daß der Lohn für die einzelnen Stunden der verkürzten Arbeitszeit zu erhöhen ist, und zwar so, daß die werdende Mutter auf ihren vor der Arbeitszeitverkürzung bezogenen Mutterschutzlohn kommt. Bei einer Verkürzung der Arbeitszeit von 44 auf 43 Stunden sind also die nunmehr Aufschlages von 1/43 zu bezahlen.