Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.02.1964, Az.: 1 AZR 296/63
Mitverschulden; Schadenersatzanspruch; Amtsprüfung; Aufhebung des Berufungsurteils; Zurückverweiung in Berufungsinstanz; Beweisaufnahme; Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.02.1964
- Aktenzeichen
- 1 AZR 296/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 10 zu § 565 ZPO
- DB 1964, 996 (Kurzinformation)
- PraktArbR AGG §§ 64
Amtlicher Leitsatz
1. Die Frage des Mitverschuldens ist in allen einen Schadenersatzanspruch betreffenden Fällen, und zwar von Amts wegen, zu beachten. Unter besonderen Umständen ist es möglich, daß das Revisionsgericht erstmalig die Frage des Mitverschuldens prüft. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß eine weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr möglich erscheint.
2. Hat das Revisionsgericht unter Aufhebung des Berufungsurteils, jedoch nicht unter Aufhebung des zweitinstanzlichen Verfahrens, die Sache in die Berufungsinstanz zurückverwiesen, so bleibt eine im ersten Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme in der Welt. Es besteht kein Zwang, sie in jedem Fall zu wiederholen. Jedoch muß eine neue Beweiswürdigung vorgenommen werden.
Das gilt auch dann, wenn, wie es die Regel ist, in der erneuten Verhandlung andere Landesarbeitsrichter mitwirken. Auch in diesem Fall setzt eine neue Beweiswürdigung keine Wiederholung der Beweisaufnahme voraus.