Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.12.1963, Az.: 5 AZR 174/63
Arbeitslohn in Geld; Offen erkennbare Sachbezüge; Verdeckte Sachbezüge; Überlassung einer Wohnung; Niedriger Mietzins; Steuerlast
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.12.1963
- Aktenzeichen
- 5 AZR 174/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 27.02.1963 - 2 Sa 652/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 15, 168 - 174
- DB 1964, 37 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1964, 375 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1965, 95
- MDR 1964, 447-448 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 837-838 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ebenso wie für den Arbeitslohn in Geld und für offen erkennbare Sachbezüge gilt auch für verdeckte Sachbezüge des Arbeitnehmers (Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber zu einem niedrigen Mietzins) der Grundsatz, daß die Steuerlast den Arbeitnehmer als Steuerpflichtigen trifft. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses müssen ausdrücklich und eindeutig getroffen werden.