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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.12.1963, Az.: 4 AZR 459/62

Wiedereinsetzung in vorigen Stand; Zulässigkeit eines Antrags; Nachholung der versäumten Prozeßhandlung; Zweiwochenfrist; Prozeßbevollmächtigter; Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist; Büroversehen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.12.1963
Aktenzeichen
4 AZR 459/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 14.09.1962 - 2 Sa 805/61

Fundstellen

  • BAGE 15, 159 - 162
  • AP Nr. 39 zu § 233 ZPO

Amtlicher Leitsatz

1. Es genügt für die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung gemäß ZPO § 236 Nr. 3 in der Zweiwochenfrist des ZPO § 234 Abs. 1 erfolgt.

2. Ein die Wiedereinsetzung gewährender Beschluß darf erst ergehen, wenn die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt ist.

3. Hat der Prozeßbevollmächtigte einer Partei die Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig veranlaßt, ist aber die Einreichung des Antrags durch ein Büroversehen unterblieben, so reicht das zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht aus, auch wenn das Büroversehen dem Prozeßbevollmächtigten nicht zuzurechnen ist.