Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.11.1963, Az.: 2 AZR 140/63
Befristung; Probezeit; Schwangerschaft
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.11.1963
- Aktenzeichen
- 2 AZR 140/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 30.10.1962 - 3 Sa 66/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 15, 132 - 136
- DB 1964, 225-226 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1964, 355-356 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 567-568 (Volltext mit amtl. LS) "Arbeitsvertrag auf Probe"
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Prüfung, ob die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich gerechtfertigt ist , sind nicht nur die Gründe, sondern es ist auch die Dauer der Befristung in Betracht zu ziehen.
2. Schließt ein Arbeitgeber mit einer vorbestraften Arbeitnehmerin einen Arbeitsvertrag und vereinbart er mit ihr eine Probezeit von vier Monaten, so ist diese Vereinbarung nicht deswegen unwirksam, weil es im örtlichen und fachlichen Bereich der Vertragsschließenden allgemein üblich ist, Probezeiten nicht über die Dauer von drei Monaten hinaus zu erstrecken.
3. Die Berufung auf den Ablauf der Probezeit, während der die Arbeitnehmerin sich voll bewährt hat, stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sie ausschließlich wegen einer im Laufe der Probezeit eingetretenen Schwangerschaft der Arbeitnehmerin erfolgt.