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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.11.1963, Az.: 4 AZR 286/62

Sozialtarife des Baugewerbes; Fachlicher Geltungsbereich; Baugewerblicher Betrieb; Gewerbezweige; Bauliche Leistungen; Isolierarbeiten im Schiffbau; Isolierarbeiten im Waggonbau

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.11.1963
Aktenzeichen
4 AZR 286/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 18.01.1962 - 3 Sa 269/61

Fundstelle

  • DB 1965, 1106 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Sozialtarife des Baugewerbes stellen für ihren fachlichen Geltungsbereich zwei Voraussetzungen auf, die beide erfüllt sein müssen: es muß sich um einen baugewerblichen Betrieb im Sinne des § 1 II Abs. 2 handeln, und außerdem müssen in dem Betrieb Arbeiten der in Abs. 1 aaO. unter a bis u genannten Gewerbezweige ausgeführt werden.

2. Bauliche Leistungen, wie sie in § 1 II Abs.2 der Bautarife als Zweck eines baugewerblichen Betriebes vorausgesetzt werden, müssen sich auf den unbeweglichen, mit der Erde verbundenen Bau erstrecken. Isolierarbeiten im Schiff- und Waggonbau sind keine baulichen Leistungen im Sinne dieser Tarifbestimmung.