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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.11.1963, Az.: 5 AZR 440/62

Drittschuldner; Einziehungserkenntnisverfahren; Prozeßvergleich; Verstoßes gegen gute Sitten; Gültiger Vollstreckungstitel; Gültige Pfändung; Überweisung einer Forderung; Unterhaltsschuldner aus BRD; Gläubigerin aus sowjetisches Besatzungszone

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.11.1963
Aktenzeichen
5 AZR 440/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 26.09.1962 - 6 Sa 77/62

Fundstellen

  • DB 1964, 484
  • NJW 1964, 687-689 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Drittschuldner kann im Einziehungserkenntnisverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend machen, daß ein Prozeßvergleich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei und wegen Fehlens eines gültigen Vollstreckungstitels keine gültige Pfändung und Überweisung einer Forderung für den Kläger vorliege.

2. Ein Prozeßvergleich ist nicht deshalb sittenwidrig, weil in ihm ein in der Bundesrepublik lebender Unterhaltsschuldner einer in der sowjetischen Besatzungszone wohnenden Gläubigerin Zahlung von Unterhalt in DM-West ohne Umrechnung auf einen entsprechend niedrigeren Kurs in DM-Ost versprochen hat

3. Der Streit darüber, ob ein Titelgläubiger aus einem entsprechend lautenden Titel ein Wahlrecht hat oder ob er es verloren hat,ist im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach ZPO § 767 auszutragen. Der Drittschuldner kann sich im Einziehungserkenntnisverfahren gegenüber dem Titelgläubiger nicht auf Einwendungen berufen, die der Titelschuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen muß und die der Titelschuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage zudem noch erfolglos geltend gemacht hat.

4. Ein Titelgläubiger handelt nicht in unzulässiger Rechtsausübung oder gar arglistig, wenn er im Einziehungserkenntnisverfahren Ansprüche gegen den Drittschuldner durchsetzt, gegen die sich der Titelschuldner im Wege der dafür notwendigen Vollstreckungsgegenklage erfolglos gewandt hat. Die Fürsorgepflicht, die dem Drittschuldner als Arbeitgeber des Titelschuldners diesem gegenüber obliegt, sowie das Interesse des Drittschuldners an einem Schutz seines Arbeitnehmers vor unrechtmäßigen Vollstreckungen führen zu keinem anderen Ergebnis.