Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.08.1963, Az.: 5 AZR 59/63
Musterungstag; Urlaubszeit; Urlaubszweck
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.08.1963
- Aktenzeichen
- 5 AZR 59/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 19.12.1962 - AZ: 5 Sa 557/62
Rechtsgrundlagen
- § 611 BGB
- Ziff. 1.5 Urlaubsabkommen für die gewerblichen Arbeitnehmer für die Textilindustrie vom 13. April 1960
- Ziff. 7 Urlaubsabkommen für die gewerblichen Arbeitnehmer für die Textilindustrie vom 13. April 1960
Fundstellen
- BB 1963, 1338
- DB 1963, 1579-1580 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1963, 1090 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 74 (amtl. Leitsatz) "hier: für den Musterungstag"
Amtlicher Leitsatz
1. Ein in die Urlaubszeit fallender Musterungstag ist geeignet, den Erholungszweck des Urlaubs zu vereiteln, wenn die Dauer der Musterung einen Zeitraum von mehr als 6 Stunden einschließlich Zu- und Abgangszeit umfaßt.
2. Ein den Urlaubszweck vereitelndes Ereignis geht aber nicht ohne weiteres regelmäßig in der Weise zu Lasten des Arbeitgebers, daß der in Betracht kommende Tag nicht als Urlaub zu werten wäre und der Arbeitgeber einen zusätzlichen Urlaubstag zu gewähren hätte. Vielmehr ist mit Rücksicht auf den vom Gesetz verfolgten Zweck zwischen solchen Ereignissen zu unterscheiden, in denen der Lohn für den auf Grund eines bestimmten Sachverhalts eintretenden Arbeitsausfall abbedungen werden kann, und den Fällen, in denen das nicht zulässig ist. Nur in letzteren Fällen ist der Arbeitgeber zur Nachgewährung eines Urlaubstages verpflichtet.
3. Durch § 12 ArbPlatzSchutzG ist die Lohnfortzahlungspflicht für den Musterungstag für unabdingbar erklärt worden. Damit hat der Gesetzgeber dem Musterungstag ein besonderes Gewicht beigelegt, das es rechtfertigt, diesen Tag, wenn er in den Urlaub fällt, im Wege der Analogie ebenso zu behandeln wie den Krankheits- oder den Wochenfeiertag während des Urlaubs. Demgemäß ist der Musterungstag, soweit er die oben bezifferte zeitmäßige Voraussetzung erfüllt, auf den Urlaub nicht anzurechnen.