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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.07.1963, Az.: 4 AZR 273/62

Gewerbebetrieb; Handwerk; Industrie; Handel; Bestreitung des Lebensunterhalts; Verkehrsanschauung; Adressenschreiben; Gewerbliches Arbeiten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.07.1963
Aktenzeichen
4 AZR 273/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 19.04.1962 - 7 Sa 48/62

Fundstellen

  • BAGE 14, 245 - 250
  • DB 1963, 1611 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ob derjenige, der für einen Gewerbebetrieb, z.B. des Handwerks, der Industrie, des Handels usw. eine auf gewisse Dauer angelegte und auf die Bestreitung des Lebensunterhalts gerichtete Tätigkeit ausübt, im Sinne des HArbG § 2 Abs. 1 S. 1 gewerblich arbeitet, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung.

2. Das sogenannte Adressenschreiben ist nach der Verkehrsanschauung gewerbliches Arbeiten im Sinne des HArbG.