Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.06.1963, Az.: 4 AZR 189/62
Dienststelle; Untergeordneter Teil einer Behörde; Abgrenzbare Verwaltungseinheit; Verwaltungsaufgaben; Relative Selbständigkeit; Fahrzeug; Bestandmäßige Zuteilung; Überlassung auf Dauer
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.06.1963
- Aktenzeichen
- 4 AZR 189/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 15.02.1962 - 3 Sa 534/61
Rechtsgrundlagen
- § 26 MTB
- Anl. 2e MTB
- § 1 TVG
Fundstelle
- AP Nr. 1 zu § 26 MTB
Amtlicher Leitsatz
1. Dienststelle im Sinne der Nr. 7 SR 2 e MTB ist auch jeder untergeordnete Teil einer Behörde, der auf Anordnung der letzteren zur Wahrnehmung von der Behörde obliegenden Aufgaben an einem bestimmten Ort eingerichtet wird, sofern dieser untergeordnete Teil als abgrenzbare Verwaltungseinheit Aufgaben der Verwaltung mit einer gewissen relativen Selbständigkeit erledigt.
2. Ein Fahrzeug ist einer Dienststelle dann bestandsmäßig zugeteilt, wenn diese das Fahrzeug in ihren unmittelbaren Besitz bekommt und letzteres damit zum Bestand der Dienststelle gehört. Das ist jedenfalls der Fall, wenn das Fahrzeug der Dienststelle nicht nur vorübergehend, sondern gleichsam " auf Dauer" zum Zwecke der Erfüllung ihrer Obliegenheiten überlassen wird.