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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.06.1963, Az.: 1 AZR 276/62

Einstellung; Arbeitsvertrag; Vertragsverhandlung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.06.1963
Aktenzeichen
1 AZR 276/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 17.05.1962 - 2 Sa 3/62

Fundstellen

  • BAGE 14, 206 - 212
  • DB 1963, 1122 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1963, 1364 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1964, 324-325
  • MDR 1963, 874 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1963, 1843-1844 (Volltext mit amtl. LS) "übergangene Beweisanträge"
  • VersR 1963, 1062 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Arbeitgeber darf bei Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrages in dem Arbeitnehmer nicht die gerechtfertigte Annahme erwecken, es werde bestimmt zu dem Abschluß des Arbeitsvertrages kommen, der Arbeitnehmer könne seine bisherige Stellung ohne großes Risiko kündigen; kommt es in einem solchen Falle nicht zum Abschluß des Arbeitsvertrages so hat der schuldhaft handelnde Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Vertrauensschaden zu ersetzen.