Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.04.1963, Az.: 4 AZR 95/62
Kündigungsschutzklage; Änderungskündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.04.1963
- Aktenzeichen
- 4 AZR 95/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10058
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 18.01.1962 - 2 Sa 427/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 14, 156 - 164
- DB 1963, 802-803 (amtl. Leitsatz)
- DB 1963, 803-804 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1964, 375-377
- NJW 1963, 1517-1518 (Volltext mit amtl. LS) "Fälligkeit der Lohnansprüche während des Laufs eines Kündigungsprozesses"
Amtlicher Leitsatz
1. In der Erhebung einer Kündigungsschutzklage gemäß § 3 KSchG kann ein ordnungsmäßiges Angebot der Arbeitsleistung im Sinne des § 293 BGB liegen.
2. Erklärt der Arbeitgeber seine Bereitschaft, den Arbeitnehmer, dem er unberechtigt gekündigt hat, weiterzubeschäftigen, so steht das dem Eintritt des Annahmeverzuges des Arbeitgebers nur dann entgegen, wenn die angebotene Weiterbeschäftigung die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zum Inhalt hat.
3. Die während des Laufs eines Kündigungsschutzprozesses gemäß § 615 Satz 1 BGB entstehenden Lohnansprüche des Arbeitnehmers werden fällig, wie wenn die Dienste wirklich geleistet worden wären.
4. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist nach ihrer Fälligkeit geltend zu machen sind, dann kann diese Ausschlußfrist hinsichtlich der während des Laufs des Kündigungsschutzprozesses fällig gewordenen Ansprüche je nach Lage des Falles auch durch die Erhebung und Durchführung der Kündigungsschutzklage gewahrt werden.
5. Hat der Arbeitgeber nach einer unwirksamen Änderungskündigung dem Arbeitnehmer andere zumutbare Arbeit angeboten, so kann die Ablehnung eine Anrechnung des Verdienstes, den der Arbeitnehmer hätte erzielen können, nach § 615 Satz 2 BGB nach sich ziehen.