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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.03.1963, Az.: 5 AZR 472/62

Prämienregelung; Weibliche Betriebsangehörige; Hausarbeitstag; Nichtigkeit der Gesamtregelung; Sozialer Schutzcharakter; Gleichbehandlungsgrundsatz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.03.1963
Aktenzeichen
5 AZR 472/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 06.09.1962 - 7 Sa 247/62

Fundstellen

  • BB 1963, 435
  • BB 1963, 688
  • DB 1963, 804 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Prämienregelung, deren Bestimmungen u.a. auf weibliche Betriebsangehörige einen Anreiz ausüben soll, den ihnen nach dem HArbTG NW zustehenden Hausarbeitstag nicht zu nehmen, ist wegen Verstoßes gegen BGB § 134 hinsichtlich dieses Teils der Regelung nichtig.

2. Ob die Nichtigkeit einer solchen Bestimmung die Nichtigkeit der Gesamtregelung zur Folge hat, kann in dem zur Entscheidung stehenden Fall dahingestellt bleiben. Denn der Arbeitgeber, der infolge der ex nunc-Wirkung der Nichtigkeit die für die Vergangenheit gezahlten Prämien denjenigen Arbeitnehmern belassen müßte, bei denen keine Hausarbeitstage anfielen oder die ihren Hausarbeitstag nicht genommen haben, kann sich den übrigen Arbeitnehmern gegenüber, die ihren Hausarbeitstag genommen haben, auf die evtl. Nichtigkeit der gesamten Regelung und damit den Wegfall der zugesagten Prämie nicht berufen. Das ergibt sich bei Berücksichtigung des sozialen Schutzcharakters des HArbTG aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in seiner besonderen Ausprägung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.