Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.03.1963, Az.: 1 AZR 356/61
Prozeßfähigkeit einer Prozeßpartei; Beweislast; Unterstellung der Prozeßfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.03.1963
- Aktenzeichen
- 1 AZR 356/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 29.07.1961 - 1 Sa 70/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 2 zu § 56 ZPO
- FamRZ 1963, 292
Amtlicher Leitsatz
Hat das Gericht begründete Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit einer Prozeßpartei, so ist es Sache dieser Partei, die Bedenken auszuräumen. Gelingt ihr das nicht oder weigert sie sich, einen Beweis für ihre Prozeßfähigkeit zu erbringen, so muß das Gericht davon ausgehen, daß eine Prozeßfähigkeit dieser Partei nicht unterstellt werden kann (Bestätigung von BAG 06.05.1958 2 AZR 551/57 = BAGE 6, 76 = AP Nr 1 zu § 56 ZPO). ergehen.