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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.01.1963, Az.: 2 AZR 319/62

Handlungsgehilfe; Handelsgewerbe; Handelsvertreter; Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.01.1963
Aktenzeichen
2 AZR 319/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 26.04.1962 - 3 Sa 92/62

Fundstellen

  • BAGE 14, 72 - 81
  • AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
  • DB 1963, 770 (Kurzinformation)
  • MDR 1963, 625-626 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 1420-1422 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Handlungsgehilfe, der sich selbständig machen will, darf sein künftiges eigenes Handelsgewerbe schon vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vorbereiten.

2. Die nähere Informierung, die ein Handlungsgehilfe, der als Handelsvertreter für einen anderen Unternehmer tätig werden will, durch diesen Unternehmer im Hinblick auf sein künftiges eigenes Handelsgewerbe erhält, ist gegenüber § 60 Abs. 1 HGB eine zulässige Vorbereitungshandlung für das eigene Handelsgewerbe.

3. Das Betreiben eines eigenen Handelsgewerbes als Handelsvertreter kann so lange nicht angenommen werden, als eine Tätigkeit nicht entfaltet wird, die unmittelbar auf die Vermittlung von sofort oder auch später abzuwickelnden Geschäften oder auf den Abschluß derartiger Geschäfte im Namen des anderen Unternehmers gerichtet ist.

4. Vorbereitungshandlungen für das eigene Handelsgewerbe können jedoch den zweiten Tatbestand von § 60 Abs. 1 HGB erfüllen, wenn sie im Handelszweig des Prinzipals stattfinden.

5. Zur fristlosen Entlassung des Handlungsgehilfen berechtigen sie den Prinzipal aber nur dann, wenn diesem unter Berücksichtigung aller vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände nicht zuzumuten ist, den Handlungsgehilfen bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seinem Dienst zu behalten.

6. Dabei kann es zugunsten des Handlungsgehilfen ins Gewicht fallen, daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kurz bevorsteht.