Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.01.1963, Az.: 2 AZR 143/62
Fürsorgepflicht; Kündigung; Schadensersatzanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.01.1963
- Aktenzeichen
- 2 AZR 143/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 11.01.1962 - 2 Sa 135/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 14, 65 - 72
- DB 1963, 555-556 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1963, 532 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1963, 1267-1269 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Treue- und die Fürsorgepflicht erfordern - jedenfalls in der Regel - die Angabe von Gründen bei dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Die Nichtangabe von Gründen berührt aber nicht die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, sie kann nur zu Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen führen.
2. Zur Begründung einer außerordentlichen Kündigung können vor ihrem Ausspruch entstandene, aber später dem Kündigenden bekannt gewordene Gründe in der Regel "nachgeschoben" werden.