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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.01.1963, Az.: 2 AZR 143/62

Fürsorgepflicht; Kündigung; Schadensersatzanspruch

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.01.1963
Aktenzeichen
2 AZR 143/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 11.01.1962 - 2 Sa 135/60

Fundstellen

  • BAGE 14, 65 - 72
  • DB 1963, 555-556 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1963, 532 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1963, 1267-1269 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Treue- und die Fürsorgepflicht erfordern - jedenfalls in der Regel - die Angabe von Gründen bei dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Die Nichtangabe von Gründen berührt aber nicht die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, sie kann nur zu Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen führen.

2. Zur Begründung einer außerordentlichen Kündigung können vor ihrem Ausspruch entstandene, aber später dem Kündigenden bekannt gewordene Gründe in der Regel "nachgeschoben" werden.